Wir bieten Ihnen Chemikalien aus Apotheken, Universitäten und Schulen, die nicht mehr benötigt werden. Wir recyceln** Chemikalien im Sinne einer „Grünen Chemie“, um die endgültige Entsorgung von Chemikalien zu minimieren und noch zu benötigende Chemikalien kostengünstig zu vermitteln. Dabei nehmen wir Bezug auf das Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz – KrWG), welches den Zweck verfolgt, „[…] die Kreislaufwirtschaft zur Schonung der natürlichen Ressourcen zu fördern und den Schutz von Mensch und Umwelt bei der Erzeugung und Bewirtschaftung von Abfällen sicherzustellen.“
Die Industrie geht beispielsweise mehr und mehr vom linearen zum zirkulären Denken über und nutzt u.a. Online-Plattformen, um Abfälle anzubieten (z.B. über das EU-Projekt Sharebox ), welche für andere Unternehmen wertvolle Ausgangsstoffe darstellen können. Somit soll ein ressourcen- und kosteneffizientes Arbeiten ermöglicht werden (z.B. im Sinne von „One´s trash, another´s treasure“).
Im Sinne des § 6 + 7 KrWG ist grundlegend die „Vermeidung“ von Abfällen durch Weiterverwendung von Chemikalien zu desiderieren. Ein von uns durchgeführtes Verfahren meint die „Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“**. Dies sind Grundsätze der Abfallvermeidung und Abfallbewirtschaftung gemäß § 6 Abfallhierarchie, Absatz 1:
„Maßnahmen der Vermeidung und der Abfallbewirtschaftung stehen in folgender Rangfolge:
- Vermeidung,
- Vorbereitung zur Wiederverwendung,
- Recycling,
- sonstige Verwertung, insbesondere energetische Verwertung und Verfüllung,
- Beseitigung.“
Sollten Sie bereits überschüssige Chemikalien aussortiert haben, die anderweitig noch eine Verwendung finden, so nehmen wir Ihre Chemikalien entgegen und vermitteln sie nach Überprüfung kostengünstig zum Beispiel an Schulen weiter. Für das Weiterverwenden potentieller Gebrauchschemikalien erhalten Sie einen Rabatt von 30 % für abzugebende Gebinde.
Kontaktieren Sie uns telefonisch unter +49 176/477 40 233 oder schreiben Sie uns eine E-Mail an info@chemikalienservice.de . Sobald Sie den Kontakt hergestellt haben, nehmen wir Ihre Chemikalien – je nach Menge und Lagerklasse* – vor Ort durch Abholung – entgegen.
Preise auf Anfrage.
Apotheken können eine Liste mit den schulüblichen Substanzen aus dem Reagenziensatz (nach Dr. Hollborn) anfordern.
Ablauf Wiederverwendung (Recycling**):
- Von Ihnen aussortierte Substanzen oder auszusortierende Substanzen werden z.B. gemäß DGUV-Regel (Bildungseinrichtung) oder Apothekenbetriebsordnung (Apotheke) sortiert, sodass z.B. potentiell schulübliche Substanzen als Abfälle getrennt von weiteren zu entsorgenden Substanzen (Abfällen) abtransportiert werden.
- Die (schulüblichen) Substanzen werden einer Qualitätsprüfung unterzogen und nach erfolgter Prüfung und Deklaration gemäß GHS wieder in den Handel gebracht („Vorbereitung zur Wiederverwendung“ und „Recycling“ von Abfällen gemäß § 6 KrWG).
- Die Substanzen werden zum marktüblichen Verkaufspreis mit entsprechenden Rabatten angeboten.
Kontaktformular:
Recycelte Chemikalien in unterschiedlichen Spezifikationen***
Aceton
Aktivkohle
Aluminiumacetat
Aluminiumchlorid Hexahydrat
Aluminiumhydroxid
Aluminiumoxid
Aluminiumsulfat
Ameisensäure, ω = 25 %
Ameisensäure, ω = 85 %
Amidoschwefelsäure
Ammoniaklösung, ω = 25 %
Ammoniumacetat
Ammoniumaluminiumsulfat
Ammoniumcarbonat
Ammoniumchlorid
Ammoniumeisen(II)-sulfat Hexahydrat (Mohrsches Salz)
Ammoniumeisen(III)-sulfat
Ammoniumhydrogencarbonat
Ammoniummolybdat
Ammoniumoxalat
Ammoniumsulfat
Ammoniumthiocyanat
Ascorbinsäure
Bariumchlorid Dihydrat (Achtung: limitierendes Gesetz zur Verwendung: Mutterschutzgesetz; Substitutionsprüfung)
Bariumhydroxid
Bariumnitrat (Achtung: limitierendes Gesetz zur Verwendung: Mutterschutzgesetz; Substitutionsprüfung)
Bärlappsporen (Lycopodium) (Substitutionsprüfung)
Benzoesäure
Bolus rubrum
Borsäure (Achtung: limitierendes Gesetz zur Verwendung: Mutterschutzgesetz; Substitutionsprüfung)
Brom (Achtung: limitierendes Gesetz zur Verwendung: Mutterschutzgesetz; Substitutionsprüfung)
Bromphenolblau
Bromthymolblau
Bromkresolgrün
Bromkresolpurpur
1-Butanol (Substitutionsprüfung erforderlich)
2-Butanol
tert.-Butanol
2-Butanon (Methylethylketon)
Buttersäure
n-Butylacetat
tert.-Butylmethylether (als Ersatz für Diethylether, da keine Bildung von Peroxiden)
Calciumcarbonat
Calciumchlorid Dihydrat
Calciumfluorid
Calciumhydroxid
Calciumoxid
Calciumphosphat
Calciumsulfat Hemihydrat (Gips)
Calciumsulfat Dihydrat
Calciumphosphat (tertiär)
Campher
Citronensäure Monohydrat
Dextrin
EDTA
Eisen (Pulver)
Eisen(III)-chlorid Hexahydrat
Eisenocker (Probe)
Eisen(III)-oxid
Eisen(II)-sulfat Heptahydrat
Eisen(II)-sulfid (in Stangen, Brocken, Pulver)
Erde, rot (Probe)
Erde, gelb (Probe)
Essigsäure, ω = 30 %
Essigsäure (Eisessig), ω = 100 %
Essigsäureanhydrid (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG)
Essigsäureethylester (Ethylacetat)
Ethanol, ω = 96 %, vergällt mit 1 % MEK
Gerbsäure
D(+)-Glucose
Glycerin wasserfrei
Glycerin, ω = 85 %
Graphitpulver
Guajazulen
Gummi arabicum
Harnstoff
n-Heptan
Hexamethylendiamin
Indigo
Iod (Experimente zur Sublimation; Experimente zu Redox-Rkt, z.B. Magnesiumplv. und Iod mit Wassertropfen zur Reaktion bringen)
Kaliumacetat
Kaliumaluminiumsulfat (Alaun), z.B. zur Kristallzüchtung
Kaliumbromid
Kaliumcarbonat
Kaliumchlorat (für den Gummibärchen-Versuch) (Tätigkeitsverbot SuS; Substitutionsprüfung)
Kaliumchlorid
Kaliumchrom(II)-sulfat Dodecahydrat (z.B. zur Kristallzüchtung; Experimente durch SuS ab Klasse 5 erlaubt)
Kaliumcitrat
Kaliumdihydrogenphosphat
Kaliumhexacyanidoferrat (II)-Trihydrat (gelbes Blutlaugensalz)
Kaliumhexacyanidoferrat (III) (rotes Blutlaugensalz)
(Die Blutlaugensalze dienen z.B. zur Darstellung von Berliner Blau)
Kaliumhydrogencarbonat
Kaliumhydrogensulfat
Kaliumhydrogentartrat
Kaliumhydroxid, crudum (roh) (z.B. zur Herstellung von Schmierseife)
Kaliumiodat
Kaliumiodid (z.B. für den Elefanten-Zahnpasta Versuch)
Kaliumnatriumtartrat (Seignettesalz), z.B. zur Zubereitung der Fehlingschen Lösung II
Kaliumnitrat, z.B. als Alternative zum Gummibärchenversuch mit Holzkohle o. Schwefel)
Kaliumoxalat
Kaliumpermanganat, z.B. für den Vulkanversuch mit Glycerin, als Anfärbe- und Oxidationsmittel (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung)
Kaliumpyrosulfit
Kaliumsulfat
Kaliumsulfit (z.B. als Reduktionsmittel für Kaliumpermanganat)
Kaliumtartrat
Kaliumthiocyanat, z.B. zur Darstellung von künstlichem Blut mit Eisen(III)-Ionen
Kieselsäure
Kupfer (Folie, Späne)
Kupfer(II)-acetat
Kupfer(II)-chlorid
Kupfer(II)-hydroxidcarbonat (zur Veranschaulichung der Patina auf Kupferdächern)
Kupfer(II)-nitrat
Kupfer(I)-oxid
Kupfer(II)-oxid (in Drahtform)
Kupfer(II)-sulfat Monohydrat, z.B. zum Nachweis von Wasser
Kupfer(II)-sulfat Pentahydrat, z.B. zur Kristallzüchtung
Lactose
Lithiumcarbonat
Magnesiumacetat
Magnesiumchlorid Hexahydrat
Magnesiumoxid
Magnesiumsulfat-Heptahydrat
Maisöl
Mangan(II)-chlorid (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung)
Mangan(IV)-oxid (Braunstein), z.B. als Katalysator zur Darstellung von Sauerstoff aus Wasserstoffperoxid
Marienglas
Mannit
Metallzylinder (verschiedene Metalle in Form von Stäben)
Methanol (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung)
Menthol
Methylenblau
Methylenblau-Lösung
Methylrot (Na-Salz)
Methylthymolblau (Na-Salz)
Natriumacetat-Trihydrat, z.B. für die Darstellung eines Wärmekissens
Natriumammoniumhydrogenphosphat
Natriumbromid
Natriumcarbonat wasserfrei
Natriumcarbonat-Monohydrat
Natriumcarbonat-Decahydrat
Natriumchlorid
Natriumcitrat
Natriumdihydrogenphosphat
Natriumdisulfit (Natriumpyrosulfit)
Natriumedetat (EDTA Na-Salz Dihydrat)
Natriumhydrogencarbonat
Natriumhydrogenphosphat
Natriumhydrogensulfat (z.B. als saures Salz anstelle des Einsatzes von Säuren)
Natriumiodid
Natriumphosphat Decahydrat
Natriumphosphat Dodecahydrat
Natriumpolyphosphat
Natriumsilicat
Natriumsilicat-Lösung (Natronwasserglas-Lösung)
Natriumsulfat Decahydrat
Natriumsulfat wasserfrei
Natriumsulfit wasserfrei (z.B. als Reduktionsmittel für Kaliumpermanganat)
Natriumthiosulfat Pentahydrat (z.B. zur Iodometrie oder Entsorgung von Brom)
Oxalsäure
Palmitinsäure
Paraffinöl dünnflüssig
Petroleumbenzin, 50 – 70 °C (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung)
Petroleumbenzin 40 – 80 ° C (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Klasse 4; Substitutionsprüfung)
Petroleumbenzin 100 – 140 °C (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Klasse 4; Substitutionsprüfung)
Phenolphthalein (Achtung: allgemeines Tätigkeitsverbot für Lehrer! Ausnahme über Richtlinie zur Verwendung: RiSU: nur bestimmungsgemäßer Einsatz bei Verwendung für die Herstellung von verdünnter, ethanolischer Phenolphthalein-Lösung. Dabei gilt zu unterscheiden:
Die Tätigkeit von SuS mit einer ethanolisch-wässrigen Lösung von 0,5 % Phenolphthalein- Anteil ist ab Jahrgangsstufe 5 erlaubt.
Die Tätigkeit von SuS mit einer ethanolisch-wässrigen Lösung von 1,0 % Phenolphthalein- Anteil ist ab Jahrgangsstufe 10 erlaubt, sofern das MuSchG beachtet wird. Beschränkungen mit dieser Lösung gelten auch für Lehrer_innen gemäß MuSchG und RiSU! Mit einer Gefährdungsbeurteilung sowie entsprechender Einhaltung von Arbeitsschutzmaßnahmen ist der Einsatz von reinem Phenolphthalein also durchaus erlaubt, z.B. zur Herstellung der 0,5 % igen Lösung:
Phenolrot
Phosphor (rot), z.B. für die Oxidation (Kontextbezug zur Reibfläche an Streichholzschachteln)
(Ab Jahrgangsstufe 5 ist die Tätigkeit mit rotem Phosphor durch SuS erlaubt.)
Phosphorsäure, ω = 85 % (technisch)
Polyamidschnitzel
1-Propanol
2-Propanol (Isopropanol)
Phthalsäure (ortho-)
Rubidiumchlorid
Saccharose
Salicylsäure (Tätigkeitsbeschränkung /-verbot gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung)
Salpetersäure, ω = 65 % (technisch) (Tätigkeitsbeschränkung für SuS bis Klassenstufe 4 Substitutionsprüfung)
Salzsäure, ω = 31-33 % (technisch) (Tätigkeitsbeschränkung für SuS bis Klassenstufe 4 Substitutionsprüfung)
Schwefel (Pulver, Fäden, Stangen, Band) (sublimiert, Blume, kolloidal)
Schweflige Säure (ca. 5 % gelöstes Schwefeldioxid)
Schwefelsäure, ω = 95-96 % (technisch) (Tätigkeitsbeschränkung für SuS bis Klassenstufe 4 Substitutionsprüfung)
Seesand (gereinigt)
Silbernitrat
Silbersulfat
Silicium (Pulver)
Siliciumdioxid (Quarzsand)
Siliconöl
Sorbit
Sorbinsäure
Stärke löslich
Thymolblau (Na-Salz)
Thymolphthaleinlösung
Titrisole (auf Anfrage)
Toluol (Tätigkeitsbeschränkung gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung)
p-Toluolsulfonsäure Monohydrat
Valeriansäure (n-Pentansäure)
Vanadium(V)-oxid (Tätigkeitsbeschränkung gemäß MuSchG; Substitutionsprüfung)
Vanillin
Wasserstoffperoxid, ω = 30 % (Ph.Eur.) (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Jahrgangsstufe 4)
Weinsäure
Xylol (Isomerengemisch) (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Jahrgangsstufe 4)
Zink (Blech, Raspel, Granalien)
Zinkchlorid
Zinkacetat
Zinkoxid
Zinksulfat Heptahydrat
Zinn (Granalien)
Zinn(II)-chlorid (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Jahrgangsstufe 4; Substitionsprüfung)
Zinn(II)-sulfat (Tätigkeitsbeschränkung SuS bis Jahrgangsstufe 4; Substitionsprüfung)
***Bitte fragen Sie gerne nach weiteren Chemikalien. O.g. Stoffe stellen nur einen Auszug der zur Verfügung stehenden recycelten Chemikalien dar! Grundlegend sind neben technischen Chemikalien auch andere Spezifikationen (z.B. p.a. oder Ph. Eur.) erhältlich.
Auf Wunsch stellen wir Ihnen auch Chemikaliensets mit Individualmengen zusammen, um im Sinne des Umweltschutzes nur die benötigten Mengen der entsprechenden Chemikalien beziehen zu können.
Beachten Sie bitte, dass Einschränkungen im Umgang mit Gefahrstoffen (o.g. Tätigkeitsbeschränkungen und -verbote mit Angaben zur Substitutionsprüfung) nicht für jeden o.g. Stoff angegeben wurde und die anwendende Person/ Nutzer*innen zuvor alle erforderlichen Maßnahmen zur Gefährdungsbeurteilung eigenverantwortlich durchführen muss. Für getätigte Angaben in diesem Dokument wird keine Haftung übernommen.
[Anmerkung: Werden grundlegende Gesetze studiert, so lässt sich feststellen, das durchaus noch Vieles möglich ist. Es geht z.B. häufig um die Einschätzung eines Risikos im Umgang mit Gefahrstoffen, welches in Form der Gefährdungsbeurteilung vom Gesetzgeber gefordert wird. Unter Einhaltung von Schutzmaßnahmen und Dokumentation dieser Einhaltung sind z.B. häufig noch Experimente seitens der Lehrer_innen erlaubt.]
Weiterführende Informationen:
Bio-based chemicals and materials
CHEManager News aus dem Bereich Energie & Umwelt
Umweltbundesamt Informationen aus dem Bereich Abfall, Ressourcen
Legende:
*Es dürfen nur Chemikalien der dafür erlaubten Lagerklassen postalisch im Sinne eines Gefahrgutversands verschickt werden, sofern es sich nicht um Abfälle gemäß der Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) handelt. Für eine von uns als Fachbetrieb für das Sammeln und Befördern von gefährlichen und ungefährlichen Abfällen durchgeführte Abholung gelten die Vorschriften des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG), die Vorschriften des europäischen Übereinkommens der Länder über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR), darüber hinaus die Vorschriften des Gefahrgutbeförderungsgesetzes (GGBefG), der Gefahrgutverordnung (Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße, mit Eisenbahnen und auf Binnengewässern), der GGAV (Gefahrgutausnahmeverordnung) sowie der Verordnung über die Nachweisführung (NachwV) bei der Entsorgung von Abfällen. Wir verfügen über die entsprechenden Erlaubnisse (auch für den Transport von phlegmatisierten Explosivstoffen) und haben uns auf die Entsorgung von Chemikalien und Reagenzien aus Apotheken, Schulen und sonstigen Bildungseinrichtungen sowie der Industrie spezialisiert. Wir helfen Ihnen gerne, das Gefährdungspotential in Ihrem Betrieb durch notwendige Entsorgungsmaßnahmen zu minimieren. Dazu lesen Sie bitte weiter in der Rubrik Entsorgung.
Weiterführende Informationen zum nationalen Gefahrgutversand in limitierten Mengen.
**Recycling meint eine Vorbereitung zur Wiederverwendung und Durchführung einer Qualitätsprüfung. Wird den Chemikalien eine Abfalleigenschaft im Rahmen eines Entledigungswillens, eines Entledigungszwanges oder einer Entledigungstat zugesprochen, sind die Chemikalien als Abfall zu behandeln und unterliegen vollumfänglich der Nachweisverordnung. Durch einen Verwertungsprozess können aus den Abfällen wieder Chemikalien gewonnen werden = Recycling. Daraus ergeben sich die im Abschluss an den Verwertungsprozess zu dokumentierenden Nachweise gemäß § 24 NachwV Abs. 8.